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   BVerwG, 06.06.1990 - 5 B 19.90   

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https://dejure.org/1990,7402
BVerwG, 06.06.1990 - 5 B 19.90 (https://dejure.org/1990,7402)
BVerwG, Entscheidung vom 06.06.1990 - 5 B 19.90 (https://dejure.org/1990,7402)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Juni 1990 - 5 B 19.90 (https://dejure.org/1990,7402)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rückforderung von Ausbildungsförderung - Umfang der Vermögensberechnung - Rechtsgeschäftliches Veräußerungsverbot als Verwertungshindernis - Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.10.1963 - VII ZR 33/62

    Vertragliches Abtretungsverbot

    Auszug aus BVerwG, 06.06.1990 - 5 B 19.90
    Für ein solches - auf Gesetz (vgl. §§ 134 f. BGB), behördlicher Verfügung (s. § 136 BGB) oder rechtsgeschäftlicher Vereinbarung (vgl. § 399 Alt. 2 BGB als Sondervorschrift zu § 137 BGB) beruhendes - Verbot ist kennzeichnend, daß es die von ihm erfaßten Verfügungen über Sachen und/oder Rechte mit absoluter oder relativer Wirkung verbietet und Verstöße gegen das Verbot mit der Nichtigkeit der verbotswidrig vorgenommenen Verfügung sanktioniert (zur Unwirksamkeit der Forderungsabtretung im Fall des § 399 Alt. 2 BGB s. BGHZ 40, 156 [BGH 14.10.1963 - VII ZR 33/62]).
  • OVG Bremen, 08.03.2023 - 2 LC 172/22

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung gewährter Ausbildungsförderung wegen eines

    Nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X , die auch bei der Auslegung von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.06.1990 - 5 B 19/90, juris Rn. 4), liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt.
  • VG Mainz, 13.06.2018 - 1 K 1317/17

    BAföG; rückwirkende Rücknahme eines Bewilligungsbescheides

    Nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbs. 2 SGB X, die auch bei der Auslegung von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1990 - 5 B 19/90 -, juris Rn. 4), liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt.
  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.1996 - 7 S 2275/95

    Rückforderung von überzahlter Ausbildungsförderung - grobe Fahrlässigkeit des

    Gegen diese Pflicht aber hat der Kläger in grober Weise (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, zweiter Halbsatz SGB-X und hierzu BVerwG, Beschl. v. 6.6.1990 - 5 B 19.90; Urt. des Senats vom 22.1.1990 - 7 S 257/89 -) verstoßen:.
  • VG Frankfurt/Main, 02.08.2019 - 3 K 1851/18

    Ausbildungsförderung

    Insofern ergänzen sich § 46 Abs. 3 BAföG und § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I (vgl. Bundesverwaltungsgericht, B. v. 06.06.1990 - 5 B 19.90 - Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 12).
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